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Genehmigung § 50 KrW-/AbfG

Genehmigung

Wir verfügen über eine Genehmigung nach § 50 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zur gewerbemäßigen Vermittlung – auch grenzüberschreitend – aller im Europäischen Abfallverzeichnis (AVV – Abfallverzeichnis-Verordnung) aufgeführten Abfälle.

Zur gewerbemäßigen Vermittlung bedienen wir uns Transportunternehmen mit einer Genehmigung nach § 49 KrW-AbfG sowie Entsorgungsanlagen/-betriebe mit einer Zulassung nach § 51/52 KrW/AbfG (Entsorgungsfachbetriebe).

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